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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18 (https://dejure.org/2020,36863)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.09.2020 - 4 L 96/18 (https://dejure.org/2020,36863)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. September 2020 - 4 L 96/18 (https://dejure.org/2020,36863)
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    Rechtsstreit um den Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; Bewertung von im Wirtschaftsplan vorgesehener Liquiditätsrücklage und Instandhaltungsrücklage; Antrag auf Zulassung der Berufung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 11.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18
    (A.I.1.1.1.2.) In seinen Urteilen vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 30, 31; - 8 C 9.19 -, juris Rn. 28, 29; - 8 C 10.19 -, juris Rn. 33, 34) weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ein Jahresüberschuss wegen des aus § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG folgenden Verbots, Vermögen zu bilden, grundsätzlich unverzüglich zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung und damit zur Minderung des von den Kammerangehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammern zu verwenden sei.

    Dazu gehört auch, dass der Ablauf des Wirtschaftsjahres bis zur Beschlussfassung über den Nachtragswirtschaftsplan nicht unberücksichtigt bleiben darf und zur realitätsgerechten Kalkulation des durch die konkrete Rücklage betroffenen Risikos die Datenlage des laufenden Jahres mit einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris Rn 25).

    Mit Urteil vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 14) stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest:.

    Die allgemeinen Ausführungen des Antragsvorbringens zum haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit weisen keinen hinreichenden Bezug zu den konkreten rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beiden streitgegenständlichen Rücklagen auf und sind - soweit das Antragsvorbringen meint, in diesem Zusammenhang dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden - weder nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) - noch wie die explizite Bezugnahme in diesen Entscheidungen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere auf das Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris) zeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10.19 -, juris Rn. 15, 21; - 8 C 11.19 -, juris Rn. 14, 19; - 8 C 9.19 -, juris Rn. 11, 17) -, nach bisheriger Rechtsprechung haltbar.

    Letzteres macht die Antragsbegründungsschrift aber gerade nicht plausibel und ist in dieser Allgemeinheit auch nicht zutreffend, wie gerade auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) zeigt, die ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2015 Bezug nimmt und an dieser Rechtsprechung festhält; auf die entsprechenden Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wird verwiesen.

    Lediglich der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 12) explizit die Auslegung des Nieders.

    OVG hat - laut Bundesverwaltungsgericht zu Recht - die Klage als unzulässig angesehen, soweit mit ihr für das Jahr 2014 ein über den Betrag von 140, 22 EUR hinausgehender Betrag und soweit die Beitragsveranlagung für 2015 angefochten wurden (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris Rn. 12).

    Soweit das Vorliegen des Zulassungsgrundes aus der Sicht des Berufungsgerichts zudem im Zeitpunkt seiner Zulassungsentscheidung zu beurteilen ist, spricht auch die inzwischen ergangene ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris) gegen einen besonderen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, zumal das angefochtene Urteil zu dieser Rechtsprechung nicht in Widerspruch steht.

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18
    (A.I.1.1.1.1.) Dass der vom Bundesverwaltungsgericht verwandte Begriff zum "baldmöglichsten" Abbau einer überhöhten Rücklage auf ihr zulässiges Maß (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 5) der erstinstanzlichen Rechtsauffassung entgegensteht, macht das Antragsvorbringen nicht plausibel.

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 9. Dezember 2015 (a. a. O.) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Industrie- und Handelskammer die Entscheidung über den Vorhalt einer Rücklage und über deren Höhe "bei jedem Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) - und damit jährlich - erneut treffen" muss.

    Unbeschadet der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Finanzstatut als Satzung (vgl. § 3 Abs. 7a S. 2, § 4 S. 2 Nr. 8 IHKG ) lediglich Binnenrecht darstellt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (- 10 C 6.15 -, juris Rn. 13) festgestellt:.

    a) aa) der Antragsbegründungsschrift zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (- 10 C 6.15 -, juris).

    Die allgemeinen Ausführungen des Antragsvorbringens zum haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit weisen keinen hinreichenden Bezug zu den konkreten rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beiden streitgegenständlichen Rücklagen auf und sind - soweit das Antragsvorbringen meint, in diesem Zusammenhang dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden - weder nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) - noch wie die explizite Bezugnahme in diesen Entscheidungen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere auf das Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris) zeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10.19 -, juris Rn. 15, 21; - 8 C 11.19 -, juris Rn. 14, 19; - 8 C 9.19 -, juris Rn. 11, 17) -, nach bisheriger Rechtsprechung haltbar.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht die Satzungsautonomie der Beklagten bestätigt hat, besteht diese nur in den ihr vom Gesetz gezogenen Grenzen (so bereits BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 14, 16), zu denen auch die Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gehören.

    Auch findet keine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur, insbesondere mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2015 (- 10 C 6.15 -, juris) statt; stattdessen erschöpft sich das Antragsvorbringen in der bloßen Behauptung, der Fragenkatalog sei entscheidungserheblich und bedürfe aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2015 weiterer Klärung.

    Hieran gemessen hat die Beklagte eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 in dem Verfahren 10 C 6.15 ( juris ) schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der erforderlichen konkreten Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mangelt.

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18
    OVG im Urteil vom 17. September 2018 (- 8 LB 129/17 -, juris) gebilligt hat, wonach der dort angefochtene Bescheid vom 4. November 2016 die Beiträge für 2014 und 2015 nicht insgesamt neu festgesetzt habe, sondern lediglich die Beitragsfestsetzung 2014 um 140, 22 EUR erhöht und den Kläger nur insoweit beschwert habe.

    Bis zum Vorliegen der endgültigen Bemessungsgrundlage werde der Beitrag vorläufig nach der letzten vorliegenden Bemessungsgrundlage oder in seltenen Fällen geschätzt berechnet (so Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., Rn. 11).

    Bei sämtlichen "früheren Beitragsfestsetzungen" handelte es sich um "vorläufige Veranlagungen" (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., Rn. 10).

    OVG hat - laut Bundesverwaltungsgericht zu Recht - die Klage als unzulässig angesehen, soweit mit ihr für das Jahr 2014 ein über den Betrag von 140, 22 EUR hinausgehender Betrag und soweit die Beitragsveranlagung für 2015 angefochten wurden (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris Rn. 12).

    Soweit das Vorliegen des Zulassungsgrundes aus der Sicht des Berufungsgerichts zudem im Zeitpunkt seiner Zulassungsentscheidung zu beurteilen ist, spricht auch die inzwischen ergangene ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris) gegen einen besonderen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, zumal das angefochtene Urteil zu dieser Rechtsprechung nicht in Widerspruch steht.

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 10.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18
    (A.I.1.1.1.2.) In seinen Urteilen vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 30, 31; - 8 C 9.19 -, juris Rn. 28, 29; - 8 C 10.19 -, juris Rn. 33, 34) weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ein Jahresüberschuss wegen des aus § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG folgenden Verbots, Vermögen zu bilden, grundsätzlich unverzüglich zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung und damit zur Minderung des von den Kammerangehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammern zu verwenden sei.

    Für die Annahme einer Vermutung, die genannten Anforderungen seien eingehalten, lassen die Vorschriften keinen Raum (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10.19 -, juris Rn. 21).

    Die allgemeinen Ausführungen des Antragsvorbringens zum haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit weisen keinen hinreichenden Bezug zu den konkreten rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beiden streitgegenständlichen Rücklagen auf und sind - soweit das Antragsvorbringen meint, in diesem Zusammenhang dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden - weder nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) - noch wie die explizite Bezugnahme in diesen Entscheidungen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere auf das Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris) zeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10.19 -, juris Rn. 15, 21; - 8 C 11.19 -, juris Rn. 14, 19; - 8 C 9.19 -, juris Rn. 11, 17) -, nach bisheriger Rechtsprechung haltbar.

    Im Übrigen hat die Einführung der doppischen Rechnungslegung gemäß § 3 Abs. 7a IHKG am Prüfungsmaßstab für die Mittelbedarfs- und Einnahmeprognosen nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10.19 -, juris Rn. 15).

    Das von der Beklagten bei der Prognose des Mittelbedarfs zu beachtende haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit geht über eine bloße Willkürkontrolle hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24).

  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18
    Es nimmt insoweit ohne weitere Begründung lediglich eine Gegenposition zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg ein, das sich seinerseits auf das Urteil des OVG Hamburg vom 20. Februar 2018 (- 5 Bf 213/12 -, juris) stützt, welches die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg ausdrücklich nicht teilt (vgl. OVG Hamburg, a. a. O. , Rn. 39, 40).

    Das VG Magdeburg hat sich insoweit die Rechtsauffassung des OVG Hamburg (Urteil vom 20. Februar 2018, a. a. O.) zu eigen gemacht, das sich seinerseits nicht mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasst hat.

    Der Zulassungsgrund wird allein mit der Aufzählung verschiedener, angeblich divergierender erstinstanzlicher Entscheidungen und unter Bezugnahme auf die den Rechtsstandpunkt des VG Magdeburg stützende Entscheidung des OVG Hamburg (Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, juris) nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt.

    Ferner ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der behauptete Schwierigkeitsgrad insbesondere nach Ergehen des Urteils des OVG Hamburg (vom 20. Februar 2018, a. a. O.), dem das VG Magdeburg gefolgt ist, noch besteht.

  • BVerwG, 22.06.2018 - 10 B 6.17

    Festsetzung eines Jahresbeitrags als Mitglied der Industriekammer und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18
    a) gg) vor, über die Verwendung des Restbestandes der Liquiditätsrücklage sei in der Sitzung der Vollversammlung vom 1. Dezember 2016 und damit - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 5) - baldmöglichst entschieden und diese unmittelbar im zeitlichen Kontext der Wirtschaftsplanung 2016 aufgelöst und einer Verwendung zugeführt worden.

    (A.I.1.1.1.1.) Dass der vom Bundesverwaltungsgericht verwandte Begriff zum "baldmöglichsten" Abbau einer überhöhten Rücklage auf ihr zulässiges Maß (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 5) der erstinstanzlichen Rechtsauffassung entgegensteht, macht das Antragsvorbringen nicht plausibel.

    Im Beschluss vom 22. Juni 2018 (- 10 B 6.17 - a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Zulassung der Revision bezogen auf die Frage "ist eine Industrie- und Handelskammer, die infolge einer fehlerhaften Rücklagenbildung unzulässiges Vermögen gebildet hat, verpflichtet, die Rücklage in Höhe des unzulässigen Ansatzes vollständig im nächst erreichbaren Wirtschaftsjahr aufzulösen" verneint, weil sie von Annahmen ausgehe, die dem angegriffenen Urteil nicht zugrunde liegen und deshalb für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich waren (Rn. 4).

    Mit Beschluss vom 22. Juni 2018 (- 10 B 6.17 -, juris Rn. 8) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung bestätigt:.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18
    "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist ( OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344 ; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Az.: 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119 ; OVG LSA, a. a. O. ), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ) .

    Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ) .

  • VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14

    Zur Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides der Handelskammer Hamburg auf Grund

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18
    (B.I.5.) Eine substantiierte Gegenargumentation besteht auch nicht in der bloßen Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. März 2016 (- 17 K 2912/14 -, S. 16), die schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise erkennen lässt, welche konkreten Argumente sich die Antragsbegründungsschrift zu eigen machen will.

    Im Übrigen trifft auch dieses Urteil, soweit es von einem unveränderten Ergebnis und keiner Änderung der Höhe des Beitrags ausgeht, lediglich die Feststellung, der Beitrag sei im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen und dieser Veranlagungsbescheid stelle nicht bloß eine - teilweise - wiederholende Verfügung dar, sondern treffe aufgrund der Endgültigkeit der Beitragsveranlagung eine eigenständige Regelung, die in seiner Gesamtheit uneingeschränkt anfechtbar sei (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2016, a. a. O, juris Rn 59).

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18
    (A.I.1.1.1.2.) In seinen Urteilen vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 30, 31; - 8 C 9.19 -, juris Rn. 28, 29; - 8 C 10.19 -, juris Rn. 33, 34) weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ein Jahresüberschuss wegen des aus § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG folgenden Verbots, Vermögen zu bilden, grundsätzlich unverzüglich zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung und damit zur Minderung des von den Kammerangehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammern zu verwenden sei.

    Die allgemeinen Ausführungen des Antragsvorbringens zum haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit weisen keinen hinreichenden Bezug zu den konkreten rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beiden streitgegenständlichen Rücklagen auf und sind - soweit das Antragsvorbringen meint, in diesem Zusammenhang dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden - weder nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) - noch wie die explizite Bezugnahme in diesen Entscheidungen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere auf das Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris) zeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10.19 -, juris Rn. 15, 21; - 8 C 11.19 -, juris Rn. 14, 19; - 8 C 9.19 -, juris Rn. 11, 17) -, nach bisheriger Rechtsprechung haltbar.

  • OVG Niedersachsen, 10.04.2001 - 5 L 556/00

    Abweichung; Beamter; Divergenz; Grundsatzfrage; Grundsatzrüge; grundsätzliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18
    "Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht ( vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - Az.: 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230 ; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - Az.: 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - Az.: 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94 ; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - Az.: B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 - ).
  • BVerwG, 30.04.1980 - 7 C 88.79

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Beruhen eines Berufungsurteils auf

  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 44.68

    Berichtigungsbescheid - Unanfechtbar festgesetzte Gewerbesteuer - Fehlende

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit -

  • OVG Niedersachsen, 09.09.1997 - 7 M 4301/97

    Öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs; Sexuelle Selbstbefriedigung;

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 B 87.10

    Auslegung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Heranziehung der Begründung

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.01.2006 - 1 L 181/05

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

  • BVerwG, 07.07.1980 - 8 B 54.80

    Verdienstausfallentschädigung - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 14 S 594/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit -

  • BVerwG, 26.09.1995 - 6 B 61.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Darlegungserfordernisse im Zusammenhang mit einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1997 - 11 B 799/97

    Darlegungspflicht; Zulassungsründe; Vertretungszwang; Rechtsmittelzulassung;

  • BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung der Berufungszulassung in

  • BVerwG, 17.07.1987 - 1 B 23.87

    Einordnung von im Libanon befindlichen Palästinensern als "staatenlos" oder

  • BVerwG, 09.03.2016 - 3 B 23.15

    Zuschlag für Brustzentrum; Versorgungsauftrag eines Krankenhauses

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2008 - 1 L 166/07

    Die "Kürzung" des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2007 - 1 L 32/07
  • BVerwG, 24.02.1977 - 2 B 60.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1997 - 8 S 1040/97

    Zulassung der Berufung: zum Darlegungserfordernis hinsichtlich des

  • VGH Hessen, 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98

    Zulassung der Berufung: Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

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